Specials/DB - Dispute Board (Schlichtung)

Dispute Board - Schlichtung

Der Präsident des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen Dr. Matthias Rant und Dr. Markus Singer bieten als Gerichts-Sachverständige ein DISPUTE BOARD (DB).

Anstelle einer gerichtlichen Beurteilung (Judikation) prüfen Dr. Matthias Rant sowie Dr. Markus Singer die Berechtigung eines Anspruchs aus dem  Handwerks- & Bauwesen und schlichten diese (Adjudikation). Es kann entweder eine Empfehlung (dispute review) ausgesprochen oder im Einvernehmen mit den Parteien eine Entscheidung gefällt werden (dispute adjudikation).

Im angloamerikanischen Recht ist die Schlichtung auf Bau- und Anlagenprojekte beschränkt. Jedoch sind Dispute Boards mittlerweile vor allem im deutschen und internationalen Projektgeschäft anerkannte Verfahrensinstrumente - mit eigener deutsch-europäischen Ausprägung zur Vermeidung und zur Beilegung von Streitigkeiten bei Projekten.

Bei der Streitschlichtung ermittelt das Dispute Board den Sachverhalt und die rechtliche Grundlage des Streits in einem verhältnismäßig formlosen Verfahren und unterbreitet den Parteien binnen einer zu vereinbarenden Frist von 30 bis 90 Tagen unter Wahrung umfassenden Parteiengehörs eine Empfehlung oder eine Entscheidung.

Es handelt sich nicht um ein gesetzlich normiertes Verfahren, sondern um ein Verfahren auf Grundlage eines zivilrechtlichen Dispute-Solution-Vertrages, welches   von den Projektbeteiligten gemeinsam als Streitmanagement initiiert wird.

Das Dispute Board besteht aus einem oder mehreren Experten, die über besondere Erfahrung auf dem Gebiet des betreffenden Projektes (z.B. Tunnelbau, Tiefbau) verfügen; im Bedarfsfall wird das DB von Dr. Matthias Rant und Dr. Markus Singer mit einem weiteren Spezialisten ergänzt. Die Schlichter des Dispute Boards und die Parteien schließen einen Dispute-Solution-Vertrag ab, worin die Rechte und Pflichten sowie die Dauer des Verfahrens und die  Gebühr für die Schlichter geregelt sind. Darin verpflichten sich zudem sämtliche Parteien, sich fair und sachlich zu begegnen.

Als alternative Streiterledigungsverfahren sind Dispute Boards entweder "Dispute Adjudikation Boards" (DAB), die eine Entscheidung fällen, oder "Dispute Review Boards" (DRB), die eine unverbindliche Empfehlung aussprechen.

Wichtig für Adjudikations-Verfahren ist, dass die Schlichter möglichst frühzeitig eingebunden werden. Werden die Schlichter bereits vor oder mit Projektbeginn (stand-by Dispute Board) von den Parteien bestimmt, können sie sich fortlaufend über das Projekt und seinen Verlauf informieren und das Projekt regelmäßig bei Ortsterminen selbst in Augenschein nehmen. Zwingend ist die vorsorgliche Bestellung der Schlichter in einer frühen Projektphase indes nicht. Das Dispute Board kann von den Parteien auch ad hoc nach Vorliegen erster Konfliktsituationen beauftragt.

Hinsichtlich der Frage, in welcher Form - als Entscheidung oder Empfehlung, und mit welcher Wirkung, also verbindlich oder unverbindlich - unterscheidet man  das Dispute Review Board (DRB) und das Dispute Adjudikation Board (DAB):

  • DISPUTE REVIEW BOARD (DRB) - "Streitprüfung & -aufschiebung"

Beim DRB-Verfahren wird den Parteien zunächst eine unverbindliche Empfehlung vorgestellt. Die Parteien können vertraglich festlegen, ob sie der Empfehlung freiwillig folgen wollen.

Dabei sind 2 Varianten zu unterscheiden:

Variante 1: die Empfehlung bleibt stets für die Parteien unverbindlich.

Variante 2:  die Empfehlung ist grundsätzlich unverbindlich. Wird diese nicht in einer im Dispute-Solution-Vertrag fixierten Frist angefochten, regelt die Empfehlung unpräjudiziell die in Streit stehenden Ansprüche. Damit bleibt der Bau- und Projektfortschritt gewahrt. Die Parteien haben danach das Recht, ihre Ansprüche in konventioneller Art bei einem (Schieds-) Gericht oder  beim DAB - Dispute Adjudikation Board geltend zu machen.

  • DISPUTE ADJUDIKATION BOARD - "Streitschlichtung" durch eine DAB-Entscheidung

Hier wird eine Entscheidung und nicht eine bloße Empfehlung über die Streitfrage getroffen.

Zwar kann auch diese Entscheidung - je nach vertraglicher Regelungen - von einer Partei allenfalls doch vor einem (Schieds-) Gericht angefochten werden. Im Gegensatz zur DRB-Empfehlung sind die Parteien aber jedenfalls bis zur endgültigen Entscheidung des Streits durch (Schieds-) Gerichte oder weiteren DAB-Verfahren daran gebunden.

Zu beachten ist, dass die DAB-Entscheidung bis zu einer (Schieds-) Gerichtsentscheidung gilt. Im Gegensatz dazu gilt eine DRB-Empfehlung gilt nur bis zur Fertigstellung des Bau- oder Anlagenprojekts.

Die Entscheidung des DAB entfaltet damit eine zumindest vorläufige Bindungswirkung.

www.Webmarketing.co.at … und Sie werden gefunden!